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Einwendungen Teil 2 KKW Philippsburg

  • Artikelnummer: 523030

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Einwendungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu Stilllegung und Abriss des Atomkraftwerkes KKP 1 in Philippsburg
Radioaktivität lässt sich nicht abschalten

Wir begrüßen die endgültige Abschaltung des Atomkraftwerk Philippsburg 1. Durch die geplante Vorgehensweise beim Abbau sehen wir aber unsere Rechte auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz unserer Umwelt bedroht. Die gesundheitliche Gefährdung durch Strahlung im KKP 1 richtet sich allein nach der Halbwertszeit der vorhandenen Radionuklide. Eine Strahlung bleibt aber auch nach dem Abschalten erhalten egal, wo das radioaktive Material ist und egal, wie breit es (z. B. nach dem Freimessen) gestreut wird.

Ich erhebe deshalb folgende Einwendungen und Forderungen:

Stilllegung und Abriss und der Bau des Reststoffbearbeitungszentrums sowie des neuen Standortabfalllagers müssen umfassend im öffentlichen Genehmigungsverfahren festgelegt und mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung untermauert werden und nicht in ein späteres internes Aufsichtsverfahren oder eine Baugenehmigung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung verlegt werden.

Die gesundheitliche Unversehrtheit der Bevölkerung muss vor den Kostenminimierungsinteressen der EnBW stehen. Die Strahlenbelastung durch alle mit Stilllegung und Abbau von KKP 1 verbundenen Tätigkeiten muss so gering wie möglich gehalten werden. Das Strahlenminimierungsgebot ist in allen Punkten anzuwenden. Das Einhalten irgendwelcher Grenzwerte ist keine Minimierung.

Solange sich Brennelemente im Reaktorgebäude befinden, dürfen keine Abrissmaßnahmen vorgenommen werden!

Vor Beginn der Stilllegung muss von der EnBW ein radiologisches Gesamtkataster der Atomanlage sowie eine Bestandsaufnahme des gesamten radioaktiven Inventars erstellt werden. Es muss eine Gesamtliste der insgesamt zu erwartenden radioaktiven Abfallmengen vorliegen, bevor mit Dekontaminationsarbeiten (Freiputzen) begonnen wird!

Das bisher übliche Freimessen von radioaktivem Material nach § 29 Strahlenschutzverordnung innerhalb des Kontrollbereichs muss unterbleiben, da es dem Minimierungsgebot widerspricht und gesundheitsgefährdend ist. Da auch der freigemessene Abfall nicht frei von radioaktiven Stoffen ist, darf er nicht auf Deponien verteilt werden.

Kein Abtransport von radioaktivem Material, der Atommüll verbleibt bis zur Klärung des langfristigen weiteren Umgangs vor Ort. Philippsburg darf nicht zum zentralen Müll
Knotenpunkt der Abfälle aus anderen Atomkraftwerken werden.

Für jedes neue Teilgenehmigungsverfahren muss eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.

Die vom Betreiber angestrebte möglichst rasche Entlassung aus dem Atomrecht zur Kostenminimierung darf beim Rückbau nicht an erster Stelle stehen.

Sofortiges Abschalten von KKP 2 keine weitere Atommüllproduktion in Philippsburg und anderswo!
Wir fordern die Veröffentlichung aller Antragsunterlagen und Genehmigungen im Internet. Sonst kann kein Erörterungsverfahren durchgeführt werden! Wir behalten uns vor, weitere Einwendungen zu erheben und auf dem Erörterungstermin vertieft darzustellen. Wir erwarten, dass wir zu allen Verfahrens-­ und Genehmigungsverfahren eine Mitteilung erhalten.

Dieser Artikel wurde am Freitag, 08. April 2022 im Shop aufgenommen.

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